LAG Köln - Urteil vom 15.12.2003
2 Sa 816/03
Normen:
KSchG § 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
CR 2005, 145
LAGReport 2004, 176
NZA-RR 2004, 527
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4348/02

Kündigung wegen privater E-mail-Korrespondenz - private E-Mails, Computeranlage, Beleidigung, Auflösungsantrag

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 816/03

DRsp Nr. 2004/4318

Kündigung wegen privater E-mail-Korrespondenz - private E-Mails, Computeranlage, Beleidigung, Auflösungsantrag

»1. Fehlt eine klare betriebliche Regelung über die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage, so bedarf eine Kündigung regelmäßig der vorherigen Abmahnung, auch wenn innerhalb der Arbeitszeit in nicht unwesentlichem Umfang private E-Mails geschrieben werden.2. Auch wenn diese E-Mails sich beleidigend über den unmittelbaren Vorgesetzten (Geschäftsführer) äußern, aber nicht für dessen Kenntnisnahme bestimmt waren, liegt hierin i. d. R. kein Kündigungsgrund, wenn das betriebliche und Arbeitsverhalten ansonsten nicht beanstandet werden. Die Kenntnisnahme von Äußerungen gegenüber Dritten, die den Arbeitgeber als unfähig und dumm kennzeichnen, kann den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag rechtfertigen.3. Die Vergabe von Passworten dient nicht der Einrichtung eines vor dem Arbeitgeber geschützten Geheimbereichs, sondern dient in erster Linie der sicheren Zuordnung einzelner Vorgänge am Computer zum jeweiligen Urheber. Das Recht, Zugriffsberechtigungen auf höherer Ebene festzulegen, obliegt dem Arbeitgeber.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;

Tatbestand: