LAG Frankfurt/Main, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 979/10
ArbG Wiesbaden, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3503/09
Kündigung wegen Stalking
BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 258/11
DRsp Nr. 2012/8419
Kündigung wegen "Stalking"
Orientierungssätze:1. Stellt ein Arbeitnehmer einer Kollegin unter bewusster Missachtung ihres entgegenstehenden Willens im Betrieb oder im Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit beharrlich nach, ist dies "an sich" als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1BGB geeignet. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an (vgl. § 238StGB), sondern auf die mit diesem Verhalten verbundene Störung des Betriebsfriedens. In einem derartigen Verhalten liegt nicht nur eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, sondern zugleich eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2BGB. Dieser hat die Integritätsinteressen seiner Mitarbeiter zu schützen. Ob das Nachstellen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Ausmaß und von der Intensität der Pflichtverletzung und deren Folgen - vor allem für die betroffenen Mitarbeiter -, einer etwaigen Wiederholungsgefahr und dem Grad des Verschuldens.
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