BAG - Urteil vom 19.04.2012
2 AZR 258/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; AGG § 13;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 238
ArbRB 2012, 133
ArbRB 2012, 328
AuR 2012, 229
BAG-Pressemitteilung Nr. 32/12
BB 2012, 1152
BB 2012, 2559
DB 2012, 2404
EzA-SD 2012, 3
ZIP 2012, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 979/10
ArbG Wiesbaden, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3503/09

Kündigung wegen Stalking

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 258/11

DRsp Nr. 2012/8419

Kündigung wegen "Stalking"

Orientierungssätze: 1. Stellt ein Arbeitnehmer einer Kollegin unter bewusster Missachtung ihres entgegenstehenden Willens im Betrieb oder im Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit beharrlich nach, ist dies "an sich" als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an (vgl. § 238 StGB), sondern auf die mit diesem Verhalten verbundene Störung des Betriebsfriedens. In einem derartigen Verhalten liegt nicht nur eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, sondern zugleich eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Dieser hat die Integritätsinteressen seiner Mitarbeiter zu schützen. Ob das Nachstellen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Ausmaß und von der Intensität der Pflichtverletzung und deren Folgen - vor allem für die betroffenen Mitarbeiter -, einer etwaigen Wiederholungsgefahr und dem Grad des Verschuldens.