LAG Hamm - Urteil vom 06.12.2013
13 Sa 596/13
Normen:
StGB § 153a ;
Fundstellen:
ZUM-RD 2014, 260
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1139/12

Kündigung wegen verbotener DownloadsVorwurf der ComputersabotageVerhalten im Strafverfahren und Interessenabwägung

LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 596/13

DRsp Nr. 2014/2824

Kündigung wegen verbotener Downloads Vorwurf der Computersabotage Verhalten im Strafverfahren und Interessenabwägung

Mit der Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages ist kein Schuldeingeständnis verbunden. Das kann nicht im Rahmen der nach § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Würdigung dazu führen, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.04.2013 - 1 Ca 1139/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. und 2. zusammenfassend wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 19.11.2012 noch durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 03.12.2012 aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 153a ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.

1. 2.