LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.05.2021
10 Sa 69/20
Normen:
ZPO § 533; StGb§ 123; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 622/19

Kündigung wegen Verstoß gegen Corona-bedingtes Besuchs- und Betretungsverbot einer KlinikKeine Begründung einer Arbeitspflicht durch allgemeinen WeiterbeschäftigungsanspruchKein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 durch Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ende des KündigungsschutzprozessesSachdienliche Klageerweiterung im Berufungsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 69/20

DRsp Nr. 2021/15185

Kündigung wegen Verstoß gegen Corona-bedingtes Besuchs- und Betretungsverbot einer Klinik Keine Begründung einer Arbeitspflicht durch allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch Kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 durch Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses Sachdienliche Klageerweiterung im Berufungsverfahren

1. Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen behaupteten Verstoßes gegen ein Besuchs- und Betretungsverbot während der Corona-Pandemie.2. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch dient nur der Verwirklichung des Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers und begründet keine Arbeitspflicht.3. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit der Anerkennung eines allgemeinen arbeitsvertraglichen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses im Beschluss vom 27. Februar 1985 nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Verfassungsgrundsatz der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht verstoßen.

Tenor

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 7. Oktober 2020 - 4 Ca 622/19 - wird auf die Berufungen der Parteien unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und Tenor zu 3. - nachfolgend 2. - zur Klarstellung vollständig neu gefasst:

1. 2. - - - - - - - - - - - 3. II. III.