ArbG Villingen-Schwenningen, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 622/19
Kündigung wegen Verstoß gegen Corona-bedingtes Besuchs- und Betretungsverbot einer KlinikKeine Begründung einer Arbeitspflicht durch allgemeinen WeiterbeschäftigungsanspruchKein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 durch Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ende des KündigungsschutzprozessesSachdienliche Klageerweiterung im Berufungsverfahren
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 69/20
DRsp Nr. 2021/15185
Kündigung wegen Verstoß gegen Corona-bedingtes Besuchs- und Betretungsverbot einer KlinikKeine Begründung einer Arbeitspflicht durch allgemeinen WeiterbeschäftigungsanspruchKein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 durch Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ende des KündigungsschutzprozessesSachdienliche Klageerweiterung im Berufungsverfahren
1. Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen behaupteten Verstoßes gegen ein Besuchs- und Betretungsverbot während der Corona-Pandemie.2. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch dient nur der Verwirklichung des Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers und begründet keine Arbeitspflicht.3. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit der Anerkennung eines allgemeinen arbeitsvertraglichen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses im Beschluss vom 27. Februar 1985 nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3GG normierten Verfassungsgrundsatz der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht verstoßen.
Tenor
I.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 7. Oktober 2020 - 4 Ca 622/19 - wird auf die Berufungen der Parteien unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und Tenor zu 3. - nachfolgend 2. - zur Klarstellung vollständig neu gefasst:
1. 2. - - - - - - - - - - - 3. II. III.
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