BAG - Urteil vom 27.02.1997
2 AZR 302/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
BB 1997, 1316
BB 1997, 1949
NZA 1997, 761
AuA 1997, 428
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 09.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2735/95
LAG Düsseldorf, vom 14.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 20/96

Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit; Anhörung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 302/96

DRsp Nr. 1997/4561

Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit; Anhörung des Betriebsrats

»Kündigt der Arbeitgeber wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit, so kann er sich im Prozeß auf betriebstypische Störungen des Betriebsablaufs auch dann berufen, wenn er diese Störungen dem Betriebsrat bei dessen Anhörung nicht ausdrücklich mitgeteilt hatte, weil solche Verspätungsfolgen dem Betriebsrat im allgemeinen bekannt sind.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Der am 12. Januar 1961 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1989 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt 25,65 DM bei einer 36-Stunden-Woche. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.