LAG Köln - Urteil vom 21.06.1996
11 Sa 249/96
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 3 ; MAVO § 30 Abs. 1, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 17 (1) Ca 1474/95 - 19.09.95,

Kündigung: widersprüchliches Arbeitgeberverhalten; Mitarbeitervertretung: Schriftformerfordernis der Mitteilung

LAG Köln, Urteil vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 249/96

DRsp Nr. 2001/6023

Kündigung: widersprüchliches Arbeitgeberverhalten; Mitarbeitervertretung: Schriftformerfordernis der Mitteilung

1. Ein Arbeitgeber handelt widersprüchlich, wenn er dem Arbeitnehmer für den Fall der Wiederholung bestimmter Vorfälle eine Versetzung androht, nach eingetretener Wiederholung dann aber eine Beendigungskündigung ausspricht. Ohne besondere Rechtfertigung seines Sinneswandels ist die Kündigung unwirksam. Als Rechtfertigung dient nicht, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Versetzung wendet und sie nur "unter Vorbehalt" annimmt.