LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.1996
6 Sa 927/96
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB § 174 Abs. 1, § 626 ; HGB § 48 Abs. 2 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2002
DB 1997, 1723
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1750/95

Kündigung: Wirksamkeit der nur von einem Prokuristen unterzeichneten Erklärung bei Gesamtprokura; Betriebsrat: Anhörung bei Kündigung eines im Ausland lebenden AT-Angestellten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 927/96

DRsp Nr. 2001/14682

Kündigung: Wirksamkeit der nur von einem Prokuristen unterzeichneten Erklärung bei Gesamtprokura; Betriebsrat: Anhörung bei Kündigung eines im Ausland lebenden AT-Angestellten

1. Besitzen zwei Prokuristen Gesamtprokura, so können sie die Befugnis, Kündigungserklärungen abzugeben, an Dritte delegieren. Hiervon ist dann nicht auszugehen, wenn das Kündigungsschreiben nur von einem der Prokuristen und dem Dritten unterzeichnet ist. Der Empfänger kann eine derartige Kündigungserklärung nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. 2. Ist ein Arbeitnehmer langjährig im Ausland bei einer Tochterfirma seines Arbeitgebers tätig, so muss er darlegen, dass noch als Betriebsangehöriger i.S. von § 102 Abs. 1 BetrVG anzusehen ist. Wenn der Arbeitnehmer dieser Pflicht nachgekommen ist und die Umstände dafür dargelegt hat, dass eine Betriebsratsanhörungspflicht für den Arbeitgeber besteht, muss der Arbeitgeber darlegen, dass er dieser Anhörungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine erneute Anhörung des Betriebsrats ist dann nicht mehr erforderlich, wenn zwischen dem Zugang der ersten Kündigung und dem der nachfolgenden erneuten Kündigung vier Tage Zeitabstand liegen und der der Kündigung zugrunde gelegte Sachverhalt unverändert ist.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BGB § 174 Abs. 1, § 626 ; HGB § 48 Abs. 2 ; KSchG § 1 ;