LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2004
14 Sa 182/04
Normen:
KSchG § 1 ; KSchG § 4 S. 1 ; KSchG § 4 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 130 Abs. 1 S. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 319
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1394/03

Kündigung, Zugang

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 14 Sa 182/04

DRsp Nr. 2004/12054

Kündigung, Zugang

»Ein durch Boten gegen 12.40 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenes Kündigungsschreiben geht auch dann am selben Tage zu, wenn der normale Posteinwurf üblicherweise etwa zwei Stunden früher erfolgt.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; KSchG § 4 S. 1 ; KSchG § 4 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 130 Abs. 1 S. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 05.08.2003 vor dem Arbeitsgericht Herford erhobenen Klage bekämpft der Kläger seine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung.

Der 1973 geborene Kläger, ledig, hat eine Ausbildung als Dipl.-Pflegewirt. Er trat zum 31.08.1998 in die Dienste des L1xxx-W1xxxx-B1xxxxxx e.V. in E2xxx, der erstinstanzlich noch als Beklagter zu 1) geführt wurde. Er war ursprünglich für das Pflegemanagement verantwortlich. Der Verein gründete Ende 2001 die in der Berufungsinstanz allein beklagte GmbH, bei welcher der Kläger fortan allein beschäftigt war.