»1. Eine einseitige Willenserklärung, die ein Vertreter mündlich in Anwesenheit des zu Vertretenden gegenüber dem Erklärungsempfänger abgibt, kann im Sinne von § 174 S. 1 BGB nur sofort zurückgewiesen werden. 2. Ein externer Unternehmensberater, der zur Erstellung einer Sanierungsanalyse und ggf. eines Sanierungskonzepts im Betrieb tätig wird, ist für die Arbeitnehmer nicht schon allein aufgrund seiner Stellung und Funktion als jemand erkennbar, der zur Vornahme von Entlassungen bevollmächtigt ist.«