LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2007
6 Sa 565/07
Normen:
BGB § 133 § 620 Abs. 2 ; KSchG § 4 Satz 1 § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2157/06

Kündigungserklärung während der Laufzeit eines befristeten Rechtsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 565/07

DRsp Nr. 2008/4321

Kündigungserklärung während der Laufzeit eines befristeten Rechtsverhältnisses

1. Der Kündigende ist in der Wahl des Ausdrucks frei, das Wort "kündigen" muss er nicht benutzen, vielmehr genügt jedes Verhalten der Arbeitgeberin, durch das sie dem Arbeitnehmer gegenüber eindeutig den Willen kundgibt, das Arbeitsverhältnis zu lösen. 2. Die Formulierung "Da uns bis heute die von Ihnen gezeichnete Rahmenvereinbarung für 2007 nicht vorliegt und Sie innerhalb der Annahmefrist auf unser Vertragsangebot überhaupt nicht reagiert haben, müssen wir davon ausgehen, dass Sie an einer neuen Rahmenvereinbarung nicht interessiert sind und Ihre freie Mitarbeit mit Ablauf der aktuellen Rahmenvereinbarung zum 31.12.2006 beenden wollen. Wir akzeptieren Ihre Entscheidung und teilen unsererseits mit, dass C. Ihre Beschäftigung zum 31.12.2006 einstellt und Ihnen darüber hinaus keine weiteren Tätigkeiten mehr anbieten wird." genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit und Deutlichkeit von Gestaltungserklärungen; dass diese Erklärung zugleich auch eine Reaktion auf die Nichtunterzeichnung einer erneuten Rahmenvereinbarung für 2007 darstellt, ist rechtlich unerheblich, weil die Arbeitgeberin unmissverständlich eine Einstellung der Beschäftigung mit einem konkreten Beendigungsdatum (dem 31. Dezember 2006) erklärt hat.

Normenkette: