LAG München - Urteil vom 15.09.2005
9 Sa 406/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 49
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2525/04

Kündigungsfreiheit während der Probezeit

LAG München, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 406/05

DRsp Nr. 2005/18736

Kündigungsfreiheit während der Probezeit

»In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Es bedarf keines irgendwie gearteten, sinnvollen oder sachlichen Grundes für die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Die Grenze wäre lediglich ein Verstoß gegen Treu und Glauben.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, über Vergütung und Ersatz von Umzugskosten.

Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag wurde die Klägerin vom Beklagten ab 14.6.2004 in dessen Praxis in Kempten als Ärztin eingestellt. Die Anstellung erfolgte zum Zwecke der Weiterbildung der Klägerin (§ 1 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages). Die ersten drei Monate waren als Probezeit vereinbart (§ 1 Ziff. 2). Als Vergütung wurden EUR 3.500,-- brutto monatlich vereinbart (§ 5 Ziff. 1). Als Kündigungsfrist wurde während der Probezeit ein Monat zum Monatsende, nach der Probezeit von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres vereinbart (§ 10 Ziff. 2 und 3). In § 12 des Arbeitsvertrages ist eine Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von drei Monaten nach Fälligkeit vereinbart.