BAG - Urteil vom 14.02.1996
2 AZR 212/95
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 65/94
ArbG Reutlingen, vom 16.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 208/94

Kündigungsfrist: § 17 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der baden-württembergischen Textilindustrie

BAG, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 212/95

DRsp Nr. 2002/7623

Kündigungsfrist: § 17 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der baden-württembergischen Textilindustrie

1. Vereinbaren die Tarifpartner kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, so bleibt es ihrer tarifautonomen Entscheidung überlassen, in Teilbereichen die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen als Mindestschutz für die Arbeitnehmer bestehen zu lassen. 2. Soweit § 17 Ziff. 2 MTV Arbeiter der baden-württembergischen Textilindustrie auf die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug nimmt, handelt es sich um eine deklaratorische Verweisung auf die jeweilige Fassung des § 622 Abs. 2 BGB (Fortführung von BAG Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB - DRsp-ROM Nr. 1996/6076 -). 3. Nach Inkrafttreten des KündFG finden deshalb insoweit die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB n. F. einschließlich der ersten Erhöhungsstufe nach zwei Beschäftigungsjahren Anwendung.

Tatbestand