LAG Saarland - Urteil vom 22.10.2003
2 Sa 48/03
Normen:
BGB § 39 Abs. 1 ; BGB § 39 Abs. 2 ; BGB § 247 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 123
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen - 3 Ca 1307/02 - 23.01.2003,

Kündigungsfrist für Austritt aus Arbeitgeberverband

LAG Saarland, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 48/03

DRsp Nr. 2004/6315

Kündigungsfrist für Austritt aus Arbeitgeberverband

Die in § 5 Absatz 4 der Satzung des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie Saarland enthaltene Regelung der Kündigungsfrist (sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres) ist auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten negativen Koalitionsfreiheit nicht zu beanstanden und daher wirksam.

Normenkette:

BGB § 39 Abs. 1 ; BGB § 39 Abs. 2 ; BGB § 247 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, als Packerin beschäftigt. Unter Ziffer 1 Absatz 3 des Arbeitsvertrages vom 27. März 1995 (Blatt 7 ff der Akten) heißt es:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten in ihrer jeweiligen Fassung die tariflichen Bestimmungen für die Arbeiter der chemischen Industrie im zuständigen Tarifgebiet, die Arbeits- und Betriebsordnung sowie die sonstigen Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Regelungen, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist."