LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.1991
12 (15) Sa 721/91
Normen:
BGB §§ 134 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10.5.1978 § 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EzA § 622 nF BGB Nr. 38
LAGE § 622 BGB Nr. 21
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 15.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 408/91

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgebot - Arbeiter und Angestellte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.1991 - Aktenzeichen 12 (15) Sa 721/91

DRsp Nr. 2002/8880

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgebot - Arbeiter und Angestellte

1. § 2 Nr. 6 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10.5.1978 verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist daher nichtig. 2. Die Kammer neigt zu der Auffassung, daß es den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht verwehrt ist, eine planwidrige Tariflücke zu schließen, wenn an sich verschiedene Ergänzungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Jedenfalls ist die Regelungslücke durch ergänzende Tarifauslegung zu schließen, wenn praktisch nur eine Ergänzungsregelung möglich ist. 3. Bis zum Inkrafttreten einer normativen Neuregelung der Grundkündigungsfristen für die Arbeiter in der Textilindustrie Nordrhein gelten für sie die Angestelltenfristen, weil jede Neuregelung, die rückwirkend den Arbeitern kürzere Kündigungsfristen als die bis dato für die Angestellten geltenden Fristen zubilligen würde, ebenfalls gegen Art 3 GG verstieße.

Normenkette:

BGB §§ 134 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10.5.1978 § 2 Nr. 6 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 19.03.1992 - 2 AZR 529/91 -.

Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 15.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 408/91
Fundstellen