Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am 15.06.1951 geborene Kläger war seit dem 01.09.1970 bei der Beklagten zuletzt als Disponent mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.760,00 DM beschäftigt.
Mit Schreiben vom 09.08.1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.1994. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung, der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektro-Industrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991, gültig ab 01.04.1991 (im Folgenden: GMTV) Anwendung.
Dieser lautet, soweit vorliegend von Bedeutung:
§ 21
1)
Die Kündigung durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen.
2)
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