LAG Thüringen - Urteil vom 10.08.1995
4 Sa 326/95
Normen:
BGB § 622 ; DDR-AGB § 55 ; GMTV (Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991) § 21 Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 16.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3352/94

Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

LAG Thüringen, Urteil vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 326/95

DRsp Nr. 2001/12157

Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

»§ 21 Abs. 3 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991 enthält eine eigene Regelung der tariflichen Kündigungsfristen, die an die Stelle der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 1 bis 3 BGB tritt.«

Normenkette:

BGB § 622 ; DDR-AGB § 55 ; GMTV (Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991) § 21 Abs. 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 15.06.1951 geborene Kläger war seit dem 01.09.1970 bei der Beklagten zuletzt als Disponent mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.760,00 DM beschäftigt.

Mit Schreiben vom 09.08.1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.1994. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung, der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektro-Industrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991, gültig ab 01.04.1991 (im Folgenden: GMTV) Anwendung.

Dieser lautet, soweit vorliegend von Bedeutung:

§ 21

1)

Die Kündigung durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen.

2)