LAG Thüringen - Urteil vom 20.02.1995
8 Sa 572/94
Normen:
BGB § 622 Abs. 4 ; DDR-AGB § 55 ; GMTV Metall (Gemeinsamer MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991, gültig ab 01.04.1991) § 21 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 ;

Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

LAG Thüringen, Urteil vom 20.02.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 572/94

DRsp Nr. 2001/12161

Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

§ 21 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metall und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8.3.1991 beinhaltet eine eigenständige Tarifregelung.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 4 ; DDR-AGB § 55 ; GMTV Metall (Gemeinsamer MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991, gültig ab 01.04.1991) § 21 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der von der Beklagten am 20.09.1993 zum 31.12.1993 aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 04.04.1967 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, einem Unternehmen der Industriekeramik, als Sachbearbeiterin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt durchschnittlich 2.538,00 DM beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991, gültig ab 01.04.1991, Anwendung (künftig: MTV).