Zwischen den Parteien besteht Streit über die einschlägige Kündigungsfrist.
Die am 19. August 1940 geborene Klägerin war seit 4. April 1967 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt.
Aufgrund beidseitiger Verbandszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991 (im folgenden:
Der
"1. Die Kündigung durch den Arbeitgeber muß schriftlich erfolgen.
2. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit dem Tage der vereinbarten Arbeitsaufnahme zu laufen. Eine hiervon abweichende Regelung muß schriftlich vereinbart werden.
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