BAG - Urteil vom 05.10.1995
2 AZR 341/95
Normen:
BGB § 622 Abs. 4 ; DDR-AGB § 55 ; GMTV Metall (Gemeinsamer MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991, gültig ab 01.04.1991) § 21 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 14.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2887/93
LAG Thüringen, vom 20.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 572/94

Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

BAG, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 341/95

DRsp Nr. 2002/14859

Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

§ 21 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metall und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8.3.1991 beinhaltet keine eigenständige Tarifregelung.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 4 ; DDR-AGB § 55 ; GMTV Metall (Gemeinsamer MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991, gültig ab 01.04.1991) § 21 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die einschlägige Kündigungsfrist.

Die am 19. August 1940 geborene Klägerin war seit 4. April 1967 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt.

Aufgrund beidseitiger Verbandszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991 (im folgenden: MTV) Anwendung.

Der MTV enthält in § 21 folgende Regelungen:

"1. Die Kündigung durch den Arbeitgeber muß schriftlich erfolgen.

2. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit dem Tage der vereinbarten Arbeitsaufnahme zu laufen. Eine hiervon abweichende Regelung muß schriftlich vereinbart werden.