Zwischen den Parteien besteht Streit über die einschlägige Kündigungsfrist.
Die am 18. Januar 1949 geborene Klägerin war seit 9. März 1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt.
Aufgrund betrieblicher Übung findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiet II) vom 10. März 1991 (im folgenden:
Der
"Ziffer 9.4
Zur Zeit unbesetzt
Nach Außerkrafttreten der gesetzlichen Regelung im Tarifgebiet II gilt folgende Bestimmung:
9.4.
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