Die Parteien streiten über die Frage, mit welcher Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zu beenden ist.
Der Kläger war seit dem 14. Mai 1970 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Angestellter beschäftigt. Der Betrieb der Beklagten befindet sich in Berlin-Ost und damit im Beitrittsgebiet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Überleitung des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes auf das Gebiet der fünf neuen Länder und des Ostteils des Landes Berlin vom 11. Februar 1991 (Überleitungstarifvertrag/RTV-Angestellte) Anwendung. Hierin heißt es in § 2:
"Grundsatzregelung
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