BAG - Urteil vom 23.09.1992
4 AZR 137/92
Fundstellen:
WiR 1992, 476
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 04.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 75/91
ArbG Berlin, vom 27.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 74 Ca 7026/91

Kündigungsfristen im Baugewerbe der neuen Bundesländer

BAG, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 137/92

DRsp Nr. 2002/7676

Kündigungsfristen im Baugewerbe der neuen Bundesländer

1. Der auf das Gebiet der neuen Bundesländer übergeleitete Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten verweist wegen der Kündigung auf die gesetzlichen Kündigungsvorschriften. Gesetzliche Kündigungsvorschriften sind auf dem Gebiet der neuen Bundesländer die Regeln des § 55 AGB-DDR. 2. Die unterschiedlichen Kündigungsfristen in den neuen und alten Bundesländern verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, mit welcher Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zu beenden ist.

Der Kläger war seit dem 14. Mai 1970 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Angestellter beschäftigt. Der Betrieb der Beklagten befindet sich in Berlin-Ost und damit im Beitrittsgebiet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Überleitung des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes auf das Gebiet der fünf neuen Länder und des Ostteils des Landes Berlin vom 11. Februar 1991 (Überleitungstarifvertrag/RTV-Angestellte) Anwendung. Hierin heißt es in § 2:

"Grundsatzregelung