BAG - Urteil vom 06.07.2006
2 AZR 215/05
Normen:
KSchG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 4 KSchG 1969
ArbRB 2007,7
AuR 2007, 181
NJW 2006, 3513
NZA 2006, 1405
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 921/04
ArbG Koblenz, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 988/04

Kündigungsrecht - § 4 KSchG nF: Geltendmachung der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist; Klagefrist

BAG, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 215/05

DRsp Nr. 2006/27322

Kündigungsrecht - § 4 KSchG nF: Geltendmachung der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist; Klagefrist

Orientierungssätze: 1. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann auch außerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden. 2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Kündigungstermin integraler Bestandteil der Kündigungserklärung ist. 3. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Auslegung der Kündigung ergibt, dass der Arbeitgeber die Kündigung ausschließlich zu dem in ihr genannten Zeitpunkt gelten lassen und für den Fall, dass dieser Termin nicht der richtige ist, am Arbeitsverhältnis festhalten will.

Normenkette:

KSchG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und davon abhängige Vergütungsansprüche, die der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs erhebt.

Der bei Klageerhebung 33 Jahre alte Kläger trat im Jahre 1989 in die Dienste der Beklagten. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 1.500,00 Euro.

Am 12. März 2004 wurde dem Kläger ein Schreiben der Beklagten mit folgendem Wortlaut übergeben:

"Sehr geehrter Herr S,

wir kündigen den Arbeitsvertrag mit Ihnen zum 16. April 2004 auf.