BAG - Urteil vom 13.12.2007
2 AZR 807/06
Normen:
KSchG § 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1a KSchG 1969
ArbRB 2008, 167
AuA 2008, 109
AuR 2008, 52
AuR 2008, 52
BAG-Pressemitteilung Nr. 95/07
DB 2008, 1276
NZA 2008, 904
ZInsO 2008, 1040
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 785/05
ArbG Weiden, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 510/05

Kündigungsrecht - Abfindung nach § 1a KSchG

BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 807/06

DRsp Nr. 2008/1693

Kündigungsrecht - Abfindung nach § 1a KSchG

Orientierungssätze:1. Nach § 1a Abs. 1 KSchG setzt der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung lediglich voraus, dass die Hinweise auf die zur Rechtfertigung der Kündigung angezogenen dringenden betrieblichen Erfordernisse und auf das Verstreichenlassen der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG erfolgen. Die für die Berechnung des Anspruchs maßgebliche Vorschrift des § 1a Abs. 2 KSchG muss nicht ausdrücklich erwähnt werden.2. Die Regelung des § 1a KSchG setzt keinen generell unabdingbaren Mindestabfindungsanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Die Arbeitsvertragsparteien bleiben auch bei betriebsbedingten Kündigungen frei, eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren.3. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung von dem ungenutzten Verstreichenlassen der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig macht.4. Die Frage, ob der Arbeitgeber einen Hinweis nach § 1a KSchG oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch Auslegung des Kündigungsschreibens zu ermitteln.5. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich aber der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, eindeutig und unmissverständlich ergeben.

Normenkette:

KSchG § 1a ;

Tatbestand: