BAG - Urteil vom 22.05.2003
2 AZR 326/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 51
NZA 2004, 343
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 538/01
ArbG Dresden, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5258/00

Kündigungsrecht - Kündigung, betriebliche Gründe; Stellenstreichung im öffentlichen Dienst; Berechnung des Personalbedarfs nach SäKitaG; Darlegungslast

BAG, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 326/02

DRsp Nr. 2003/9854

Kündigungsrecht - Kündigung, betriebliche Gründe; Stellenstreichung im öffentlichen Dienst; Berechnung des Personalbedarfs nach SäKitaG; Darlegungslast

Orientierungssätze: 1. Im öffentlichen Dienst kann die eine betriebsbedingte Kündigung sozial rechtfertigende Organisationsentscheidung darin liegen, daß das zuständige Gremium den Personalbedarf für einen Tätigkeitsbereich so reduziert, daß die Bestimmung der zu kündigenden Arbeitnehmer nur noch eine Frage der sozialen Auswahl ist. 2. Diese Entscheidung kann durch Stellenstreichungen in einem Haushaltsplan, durch kw-Vermerke oder auch durch einen Stadtratsbeschluß getroffen werden, in dem die Verwaltung beauftragt wird, in einem bestimmten Bereich den Personalstand zu reduzieren. 3. Erschöpft sich die Entscheidung des Arbeitgebers im wesentlichen darin, Personal einzusparen, muß der Arbeitgeber seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit ("Dauer") verdeutlichen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also mißbräuchlich ausgesprochen worden ist.