BAG - Urteil vom 08.11.2007
2 AZR 425/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; SGB IX § 85 § 88 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung
ArbRB 2008, 165
AuA 2008, 630
AuR 2007, 440
AuR 2007, 440
BAG-Pressemitteilung Nr. 81/07
BB 2008, 1124
DB 2008, 763
NJW 2008, 1757
NZA 2008, 471
ZInsO 2008, 760
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1406/05
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2927/04

Kündigungsrecht - Personenbedingte Kündigung; Krankheit; Schwerbehindertenschutz

BAG, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 425/06

DRsp Nr. 2008/1698

Kündigungsrecht - Personenbedingte Kündigung; Krankheit; Schwerbehindertenschutz

Orientierungssätze:Liegt die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX vor, so ist der Arbeitgeber innerhalb des in § 88 Abs. 3 SGB IX vorgesehenen Zeitraums von einem Monat berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen durch Ausspruch einer Kündigung zu beenden. Bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt können ggf. innerhalb des Zeitfensters auch wiederholt Kündigungen ausgesprochen werden (zB wegen formeller Bedenken), ohne dass es einer erneuten Zustimmung bedarf. Ein "Verbrauch" des Kündigungsrechts tritt dann nicht ein.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; SGB IX § 85 § 88 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher personenbedingter Kündigungen.

Die Klägerin trat Ende 2000 in die Dienste der Beklagten. Seit dem 6. März 2003 war sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Am 21. April 2004 informierte sie die Beklagte über ihre Anerkennung als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50. Die Beklagte beantragte daraufhin die Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung, die vom Integrationsamt am 30. September 2004 erteilt und der Beklagten am 6. Oktober 2004 zugestellt wurde.