Angestelltenkündigungsschutzgesetz § 2 ; BGB § 622 Abs. 2 (n.F.) ; Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der südbayerischen Textilindustrie (i.d.F. vom 4. April 1996) § 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 51
NZA 2003, 64
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1289/99
ArbG Augsburg, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1650/99
Kündigungsrecht; Tarifvertragsrecht - Tarifliche Kündigungsfrist und Kündigungsfristengesetz
BAG, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 610/00
DRsp Nr. 2002/14073
Kündigungsrecht; Tarifvertragsrecht - Tarifliche Kündigungsfrist und Kündigungsfristengesetz
Orientierungssätze:1. Die Tarifregelung des § 2MTV-Angestellte südbay. Textilindustrie enthält keine konstitutive Regelung der Kündigungsfristen für ältere Angestellte.2. Die im wesentlichen inhaltsgleiche Übernahme der verlängerten Kündigungsfristen nach § 2 Abs. 1 Angestelltenkündigungsschutzgesetz durch § 2MTV-Angestellte südbay. Textilindustrie spricht gegen einen eigenen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien.3. Ein bloßes Beibehalten der bisherigen tariflichen Regelung der Kündigungsfristen nach dem Inkrafttreten des Kündigungsfristengesetzes im Jahr 1993 führt nicht - ohne Bestätigung des Regelungswillens der Tarifvertragsparteien - automatisch zu einer konstitutiven Weitergeltung.
Normenkette:
Angestelltenkündigungsschutzgesetz § 2 ; BGB § 622 Abs. 2 (n.F.) ; Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der südbayerischen Textilindustrie (i.d.F. vom 4. April 1996) § 2 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die anzuwendende Kündigungsfrist.
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