BAG - Urteil vom 19.08.1982
2 AZR 230/80
Normen:
KSchG (1969) § 9, § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 22.08.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 118/79
LAG Frankfurt/Main, vom 16.01.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1103/79

Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

BAG, Urteil vom 19.08.1982 - Aktenzeichen 2 AZR 230/80

DRsp Nr. 1997/7593

Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

»1. Durch die "Rücknahme der Kündigung" durch den Arbeitgeber entfällt nicht das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Kündigungsschutzklage. Die "Kündigungsrücknahme" nimmt dem Arbeitnehmer auch nicht das Recht, erst danach gem. § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen (Fortführung von BAG, Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAG 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969). 2. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt keine antizipierte Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigung des Arbeitgebers. Erklärt der Arbeitgeber die Kündigungsrücknahme, so liegt darin das Vertragsangebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht als beendet anzusehen (Klarstellung des zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteils des Senats vom 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 -). 3. In der Stellung des Auflösungsantrages gemäß § 9 KSchG nach der erklärten "Kündigungsrücknahme" durch den Arbeitnehmer liegt in der Regel die Ablehnung des Arbeitgeberangebots, die Wirkungen der Kündigung einverständlich rückgängig zu machen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.«

Normenkette:

KSchG (1969) § 9, § 1 ;

Tatbestand: