BAG - Urteil vom 15.08.2002
2 AZR 195/01
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 162 ;
Fundstellen:
BAGE 102, 197
BAGReport 2003, 70
DB 2003, 889
MDR 2003, 461
NJW 2003, 1414
ZIP 2003, 365
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1150/00
ArbG Münster - 26.5.2000 - 4 Ca 2176/99,

Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Teilbetriebserwerber; Beschäftigungsmöglichkeit auf einem bei Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Teilübergang noch freien Arbeitsplatz; Sozialauswahl: Konkretisierung zu Lasten des Arbeitnehmers?

BAG, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 195/01

DRsp Nr. 2003/2540

Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Teilbetriebserwerber; Beschäftigungsmöglichkeit auf einem bei Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Teilübergang noch freien Arbeitsplatz; Sozialauswahl: "Konkretisierung" zu Lasten des Arbeitnehmers?

»Im Fall eines bevorstehenden Teilbetriebsübergangs muß der Arbeitgeber einem davon betroffenen Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz anbieten, sobald er damit rechnen muß, der Arbeitnehmer werde dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen.« Orientierungssätze: 1. Dringende betriebliche Erfordernisse, die zum Wegfall eines Arbeitsplatzes geführt haben, sind nur dann zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung geeignet, wenn keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung besteht. Im Kündigungsschutzprozeß gilt insoweit eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitgeber genügt zunächst seiner Darlegungslast, wenn er allgemein vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht möglich. Auf nähere Darlegungen des Arbeitnehmers, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muß der Arbeitgeber dann eingehend erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei.