BAG - Urteil vom 10.10.2002
2 AZR 598/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 14 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 287
DB 2003, 506
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 24/01
ArbG Siegen, vom 01.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 588/00

Kündigungsschutz - Hilfsweise gestellter Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Revisionsverfahren; betriebsbedingte Kündigung; Streichung einer Hierarchieebene; Darlegungslast; leitender Angestellter nach § 14 Abs. 2 KSchG

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 598/01

DRsp Nr. 2003/2544

Kündigungsschutz - Hilfsweise gestellter Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Revisionsverfahren; betriebsbedingte Kündigung; Streichung einer Hierarchieebene; Darlegungslast; leitender Angestellter nach § 14 Abs. 2 KSchG

Orientierungssätze: 1. Ist in der Vorinstanz dem Hauptantrag einer Partei stattgegeben worden, so fällt der Hilfsantrag auch ohne Anschlußrechtsmittel ohne weiteres in der Rechtsmittelinstanz an. Dies gilt zumindest dann, wenn zwischen dem Haupt- und dem Hilfsantrag ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. 2. Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. 3. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien vergleichbaren Arbeitsplatz anbieten. Die Pflicht zum Angebot der Weiterbeschäftigung besteht erst recht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit nicht auf einem anderen, sondern sogar auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz, wenn auch mit Modifikationen, besteht.