BAG - Urteil vom 10.10.2002
2 AZR 240/01
Normen:
KSchG §§ 9 10 ; LPersVG BaWü § 77 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 195
BAGE 103, 100
DB 2003, 999
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 65/00
ArbG Pforzheim, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 25/00

Kündigungsschutz; Auflösungsantrag - Auflösungsantrag des Arbeitgebers; vom Arbeitgeber zu verantwortende Zerrüttung; Verwertungsverbot für Auflösungsgründe, die der Personalvertretung nicht mitgeteilt wurden?

BAG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 240/01

DRsp Nr. 2003/5729

Kündigungsschutz; Auflösungsantrag - Auflösungsantrag des Arbeitgebers; vom Arbeitgeber zu verantwortende Zerrüttung; Verwertungsverbot für Auflösungsgründe, die der Personalvertretung nicht mitgeteilt wurden?

»Ein betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliches Verwertungsverbot für nicht mitgeteilte Kündigungsgründe erstreckt sich nicht auf die Verwendung dieser Gründe im Rahmen eines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG Orientierungssätze: 1. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit iSd. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere auch nicht im verschuldeten Verhalten des Arbeitnehmers liegen. 2. Der Arbeitgeber darf aber auch im Rahmen seines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG Spannungen zwischen Arbeitnehmern oder zwischen einem Arbeitnehmer und Vorgesetzten nicht ohne Beachtung der Verantwortungsanteile zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers lösen. 3. Die bloße Weigerung von Arbeitnehmern, mit dem Gekündigten zusammenzuarbeiten, stellt noch keinen Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG dar. 4. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet, sich auf Auflösungsgründe zu berufen, die entweder von ihm selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provoziert worden sind.