LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.04.2021
2 Sa 300/20
Normen:
BEEG § 15; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 15
NZA-RR 2021, 397
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 649/20

Kündigungsschutz bei jedem Teilabschnitt der ElternzeitUnwirksamkeit der Kündigung zwischen achtwöchigem Schonfristzeitraum und dem zweiten Teilabschnitt der Elternzeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 300/20

DRsp Nr. 2021/8420

Kündigungsschutz bei jedem Teilabschnitt der Elternzeit Unwirksamkeit der Kündigung zwischen achtwöchigem Schonfristzeitraum und dem zweiten Teilabschnitt der Elternzeit

Wird die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbsatz i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BEEG auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, findet der vorwirkende Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG für jeden dieser Zeitabschnitte Anwendung.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.10.2020 zum Aktenzeichen 2 Ca 649/20 teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2020, zugegangen am 21.04.2020, nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15; ZPO § 92 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Hinblick auf Kündigungsschutz gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Der 1986 geborene, verheiratete Kläger wurde von der Beklagten, die ein Fitnessstudio betreibt, zum 01.03.2017 als Fitnesstrainer eingestellt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden hat er eine Vergütung von monatlich 2.800,00 Euro brutto erhalten.