Der Kläger wurde von der Beklagten zum 07.11.1985 als Radladerfahrer eingestellt. Auf den Arbeitsvertrag Bl. 100 - 102 d. A. und die Vertragsänderung Bl. 99 d. A. wird Bezug genommen. Die Beklagte kündigte dem Kläger am 10.11.1995 zum
31.03.1996 und stellte ihn ab 13.11.1995 unter Fortzahlung des Grundlohns von der Arbeit frei.
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