LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.04.1997
1 Sa 384/96
Normen:
BGB §§ 326, 615 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1997, 372
DB 1997, 1980
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 19.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2270/95

Kündigungsschutz: gemeinsamer Betrieb bei Personenidentität der Geschäftsführer

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 1 Sa 384/96

DRsp Nr. 2001/14702

Kündigungsschutz: gemeinsamer Betrieb bei Personenidentität der Geschäftsführer

1. Bei Personenidentität der Geschäftsführer zweier Gesellschaften genügt für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. 2. Durch das Angebot von Diensten, die vertraglich nicht geschuldet waren, kann der Dienstberechtigte nicht in Annahmeverzug versetzt werden. 3. Ein Gläubiger kann durch die Nichtannahme einer Leistung in Schuldnerverzug geraten, wenn die Annahme als Rechtspflicht geschuldet wird. Besteht keine Anspruch auf Beschäftigung mit Mehrarbeit, gibt es auch keine entsprechende Annahmeverpflichtung des Arbeitgebers. 4. § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht einschlägig, wenn ein Anspruch erstmals in zweiter Instanz im Wege der Klageerweiterung erhoben worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 326, 615 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 97 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde von der Beklagten zum 07.11.1985 als Radladerfahrer eingestellt. Auf den Arbeitsvertrag Bl. 100 - 102 d. A. und die Vertragsänderung Bl. 99 d. A. wird Bezug genommen. Die Beklagte kündigte dem Kläger am 10.11.1995 zum

31.03.1996 und stellte ihn ab 13.11.1995 unter Fortzahlung des Grundlohns von der Arbeit frei.