LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.11.2004
11 Sa 408/04
Normen:
GG Art. 12 ; BGB § 242 § 622 Abs. 2 Satz 1 § 823 § 847 ; ZPO § 139 § 278 ; KSchG § 1 Abs. 3 § 23 Abs. 1 (a.F.) ; RVO § 636 § 637 ; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 § 105 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 174
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3594/03

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb - keine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls bei bloßer Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 408/04

DRsp Nr. 2005/2915

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb - keine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls bei bloßer Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften

1. Der Kläger genügt den Anforderungen seiner Darlegungslast zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG) nicht, wenn sein Vorbringen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vermissen lässt.2. Die Herausnahme des Kleinbetriebs aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes trägt gewichtigen, durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Belangen des Kleinunternehmers Rechnung, dessen Kündigungsrecht im hohen Maße schutzwürdig ist, da in einem Betrieb mit wenigen Arbeitskräften der Geschäftserfolg mehr als in Großbetrieben von jedem einzelnen Arbeitnehmer abhängt.