BAG - Urteil vom 28.08.2003
2 AZR 333/02
Normen:
BGB §§ 242 138 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 45
AuR 2004, 117
NZA 2004, 1296
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1785/01
ArbG Wetzlar, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 336/01

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb - Treuwidrigkeit; Berücksichtigung des durch langjährige Mitarbeit erworbenen Vertrauens; Darlegungslast

BAG, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 333/02

DRsp Nr. 2003/15719

"Kündigungsschutz" im Kleinbetrieb - Treuwidrigkeit; Berücksichtigung des durch langjährige Mitarbeit erworbenen Vertrauens; Darlegungslast

Orientierungssätze: 1. Die auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gebotene Berücksichtigung des durch langjährige Beschäftigung entstandenen Vertrauens erfordert, daß der Grund für Kündigungen gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern auch angesichts der Betriebszugehörigkeit "einleuchten" muß. Es kann deshalb als treuwidrig zu werten sein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf auch im Kleinbetrieb eindeutig nicht ins Gewicht fallende einmalige Fehler eines seit Jahrzehnten beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmers stützen will. 2. Allein eine längere Betriebszugehörigkeit führt jedoch nicht zur Anwendung der nach dem Kündigungsschutzgesetz geltenden Maßstäbe. 3. Die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht oder nicht nur einen Auswahlfehler des Arbeitgebers geltend macht, sondern die Kündigung nur oder auch aus anderen Gründen für treuwidrig hält.