Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten.
Der 41-jährige, ledige Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 20.02.1992 seit dem 01.04.1992 bei der Beklagten, die das Magazin "W. " betreibt, als Redakteur im Ressort "Management und Karriere" beschäftigt. In der Präambel zum Vertrag vom 20.02.1992 heißt es:
"Die W. ist ein Wirtschaftsmagazin, dessen Grundhaltung und -linie vom System der freien, sozialen Marktwirtschaft geprägt ist. Der Redakteur verpflichtet sich, diese Linie einzuhalten, ihre Einhaltung durch die Redaktion gemeinsam mit dem Chefredakteur sicherzustellen und die W. von parteipolitischen und wirtschaftlichen Einflüssen freizuhalten."
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