LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.1995
5 Sa 947/95
Normen:
KSchG § 1 ; BetrVG § 118 ; GG Art. 5 ;
Fundstellen:
DB 1996, 943
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf Urteil vom 08.03.1995 - 10 Ca 7175/95 -,

Kündigungsschutz im Tendenzunternehmen, Kündigung eines Redakteurs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 947/95

DRsp Nr. 2001/14269

Kündigungsschutz im Tendenzunternehmen, Kündigung eines Redakteurs

"Ein Verstoß gegen allgemeine Arbeitsanweisungen (hier: Anforderungsprofil für die Gestaltung von Beiträgen in einem Wirtschaftsmagazin) stellt nicht in jedem Fall einen Eingriff in die Tendenz des Unternehmens dar. Hinzukommen muss, dass das Anforderungsprofil nicht nur arbeitstechnische und formale Vorgaben, sondern darüber hinausgehende, die Tendenz des Unternehmens berührende Grundaussagen enthält."

Normenkette:

KSchG § 1 ; BetrVG § 118 ; GG Art. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten.

Der 41-jährige, ledige Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 20.02.1992 seit dem 01.04.1992 bei der Beklagten, die das Magazin "W. " betreibt, als Redakteur im Ressort "Management und Karriere" beschäftigt. In der Präambel zum Vertrag vom 20.02.1992 heißt es:

"Die W. ist ein Wirtschaftsmagazin, dessen Grundhaltung und -linie vom System der freien, sozialen Marktwirtschaft geprägt ist. Der Redakteur verpflichtet sich, diese Linie einzuhalten, ihre Einhaltung durch die Redaktion gemeinsam mit dem Chefredakteur sicherzustellen und die W. von parteipolitischen und wirtschaftlichen Einflüssen freizuhalten."