Die Parteien streiten in der Revision nur noch darüber, ob eine ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 10. Oktober/13. Dezember 1988 und eine vorsorgliche ordentliche Beendigungskündigung der Beklagten vom 13. Dezember 1988 wirksam sind.
Die am 30. Januar 1937 geborene, verheiratete Klägerin ist seit 1. April 1975 als Teilzeitkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden im Betrieb der Beklagten tätig. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 1.460,-- DM.
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin betrieb die Beklagte in H einen Tapetenmarkt, und zwar in drei Filialen: H, W; B und H -He.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|