BAG - Urteil vom 17.06.2003
2 AZR 404/02
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; MuSchG § 9 Abs. 1, 3 ; VwGO § 80 Abs. 1 ; SchwbG § 18 Abs. 4 ; ZPO §§ 148 589 ; ArbGG § 9 Abs. 1 § 64 Abs. 8 § 61a ;
Fundstellen:
DB 2004, 2818
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 909/01
ArbG Herne, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2092/00

Kündigungsschutz; Mutterschutz - Kündigung während der Schwangerschaft nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG; Wirkung eines Widerspruchs nach einer Anfechtungsklage

BAG, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 404/02

DRsp Nr. 2003/17192

Kündigungsschutz; Mutterschutz - Kündigung während der Schwangerschaft nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG; Wirkung eines Widerspruchs nach einer Anfechtungsklage

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG muß zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein. 2. Der Widerspruch der schwangeren Arbeitnehmerin gegen die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung und ihre Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Sie führen aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Durch den Suspensiveffekt des Widerspruchs und der Anfechtungsklage entfallen die Rechtswirkungen der Zulässigkeitserklärung nur vorläufig. 3. Deshalb ist die Zulässigkeitserklärung für den Fall des Widerspruchs "schwebend wirksam".

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; MuSchG § 9 Abs. 1, 3 ; VwGO § 80 Abs. 1 ; SchwbG § 18 Abs. 4 ; ZPO §§ 148 589 ; ArbGG § 9 Abs. 1 § 64 Abs. 8 § 61a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer gegenüber der Klägerin während ihrer Schwangerschaft ausgesprochenen Kündigung.