LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2021
4 Sa 1243/20
Normen:
GewO § 106 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1; KSchG § 6;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 202
BB 2021, 2231
EzA-SD 2021, 3
NZA-RR 2021, 396
ZIP 2021, 2040
ZInsO 2022, 609
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 13189/19

Kündigungsschutzklage bei Beendigungskündigung nach Ablehnung einer ÄnderungskündigungAuslegung eines Klageantrags nach abgelehnter ÄnderungskündigungHomeoffice kein milderes Mittel bei ÄnderungskündigungZweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung nicht gerichtlich überprüfbar

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 1243/20

DRsp Nr. 2021/8032

Kündigungsschutzklage bei Beendigungskündigung nach Ablehnung einer Änderungskündigung Auslegung eines Klageantrags nach abgelehnter Änderungskündigung Homeoffice kein milderes Mittel bei Änderungskündigung Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung nicht gerichtlich überprüfbar

I. Lehnt der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung das Änderungsangebot vorbehaltlos ab, liegt eine Beendigungskündigung vor, gegen die nur Kündigungsschutzklage mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag, erhoben werden kann. II. Ein gegen eine Beendigungskündigung gerichteter - nicht sachgerechter - Antrag, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung nicht wirksam ist, kann grundsätzlich sachgerecht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Kündigungsschutzklage mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag erhoben werden sollte. III. Eine entsprechende Auslegung ist aber dann in der Regel nicht möglich, wenn der Kündigungsschutzantrag iSd. § 4 Satz 1 KSchG ausdrücklich gestellt wurde und durch das Arbeitsgericht ausdrücklich abgewiesen wurde und der Kläger die Abweisung hat rechtskräftig werden lassen. In diesem Fall würde die Auslegung de facto die aus der formellen Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils folgende materielle Rechtskraft beseitigen.