ArbG Stuttgart, vom 12.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10423/94
II. Landesarbeitsgericht Baden-Würtemmberg - Urteil vom 26. Juni 1996 - 2 Sa 118/95 ,
Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO
BAG, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 512/96
DRsp Nr. 1997/4915
Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256ZPO
»Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - und vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - BAGE 76, 148 = AP Nr. 28 und 29 zu § 4KSchG) ist neben der gegen eine bestimmte Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses möglich (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit BAG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 - BAGE 57, 231 = AP Nr. 19, aaO.). Für die Klage nach § 256ZPO ist zur Begründung eines Interesses an alsbaldiger Feststellung Tatsachenvortrag zur Möglichkeit weiterer Beendigungsgründe erforderlich. Ein solcher Sachvortrag ist im Falle einer ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässigen Klage auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist (§ 4KSchG) bei einer inzwischen ausgesprochenen, weiteren Kündigung nachholbar und ergänzbar (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - AP Nr. 33, aaO., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).«
Normenkette:
KSchG §§ 1, 4, 7 ; ZPO § 256 ;
Tatbestand:
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