LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.10.1997
1 Ta 321/97
Normen:
KSchG §§ 4 5 ;
Fundstellen:
LAGE § 5 KSchG Nr. 89
NZA 1998, 728
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 19.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1102/97

Kündigungsschutzverfahren: nachträgliche Klagezulassung - Unterrichtung bei Büroangestellten eines Rechtsanwalts

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 1 Ta 321/97

DRsp Nr. 2002/8420

Kündigungsschutzverfahren: nachträgliche Klagezulassung - Unterrichtung bei Büroangestellten eines Rechtsanwalts

1. Die Büroangestellte eines Rechtsanwalts ist keine "zuverlässige Stelle", bei der der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er verläßlich beraten wird. 2. Hat ein Arbeitnehmer, der die Klagefrist nicht kennt, innerhalb dieser Frist mit einer Angestellten eines Rechtsanwaltsbüros einen Besprechungstermin vereinbart, der außerhalb der Klagefrist liegt, rechtfertigt dies die nachträgliche Klagezulassung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Angestellte bei dem Arbeitnehmer durch gezielte Fragen - etwa nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - den Eindruck erweckt hat, sie sei sachkundig.

Normenkette:

KSchG §§ 4 5 ;

Gründe:

I.