LAG Frankfurt/Main vom 15.11.1988
7 Ta 347/88
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 § 164 Abs. 1, Abs. 3 § 166 ; KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs .1 ; ZPO § 35 Abs. 2 § 51 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1989, 836
DRsp VI(614)119d

Kündigungsschutzverfahren: Nachträgliche Klagezulassung

LAG Frankfurt/Main, vom 15.11.1988 - Aktenzeichen 7 Ta 347/88

DRsp Nr. 1992/11744

Kündigungsschutzverfahren: Nachträgliche Klagezulassung

Nachträgliche Klagezulassung bei Versäumung der Klagefrist deswegen, weil das mit der Briefkastenleerung generell beauftragte Familienmitglied dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben verspätet ausgehändigt hatte.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 § 164 Abs. 1, Abs. 3 § 166 ; KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs .1 ; ZPO § 35 Abs. 2 § 51 Abs. 2 ;

»Der Kl. war trotz aller Sorgfalt, die ihm nach Lage der Dinge zugemutet werden konnte, im vorl. Fall verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben. ... Der Kl. hat es nicht zu vertreten, daß seine Tochter das am 7. 1. 1988 in ihren Besitz gelangte Kündigungsschreiben [ihm] erst am 3. 2. 1988 aushändigte.