BAG - Beschluß vom 20.08.2002
2 AZB 16/02
Normen:
KSchG § 5 Abs. 4 ; ArbGG (n.F.) § 78 ; ZPO (n.F.) § 574 ;
Fundstellen:
BAGE 102, 213
BAGReport 2003, 29
DB 2002, 2388
JR 2003, 396
MDR 2003, 157
NJW 2002, 3650
NJW 2002, 3650
NZA 2002, 1228
NZA 2002, 1228
ZIP 2002, 2095
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 177/01
ArbG Nürnberg, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7290/01

Kündigungsschutzverfahren; Prozeßrecht - Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage; auch nach Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz keine Rechtsbeschwerde gegen Beschluß des Landesarbeitsgerichts nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG; keine Statthaftigkeit des gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels trotz Zulassung durch das Landesarbeitsgericht

BAG, Beschluß vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 2 AZB 16/02

DRsp Nr. 2002/14748

Kündigungsschutzverfahren; Prozeßrecht - Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage; auch nach Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz keine Rechtsbeschwerde gegen Beschluß des Landesarbeitsgerichts nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG; keine Statthaftigkeit des gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels trotz Zulassung durch das Landesarbeitsgericht

»Auch nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts (§§ 567 ff. ZPO nF; § 78 ArbGG nF) ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nicht statthaft.« Orientierungssätze: Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG ist im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nur die sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht zulässig und gesetzlich vorgesehen. Eine weitere Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde kennt das zweistufige Klagezulassungsverfahren nicht. Hieran hat sich auch durch die Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nichts geändert. § 78 Satz 2 ArbGG nF iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nF eröffnet keine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht im Verfahren nach § 5 KSchG.