LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.1997
9 Sa 964/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 15.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 527/97

Kündigungsschutzverfahren: Wartefrist - mehrere Arbeitsverhältnisse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 964/97

DRsp Nr. 2002/8422

Kündigungsschutzverfahren: Wartefrist - mehrere Arbeitsverhältnisse

1. Wegen des sozialen Schutzzwecks des KSchG ist die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber auf die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. 2. Dies kann bei einem als Lehrer beschäftigten Arbeitnehmer dann der Fall sein, wenn das frühere Arbeitsverhältnis und das neue Arbeitsverhältnis nur durch die Schulferien unterbrochen war.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des beklagten Landes vom 16.01.1997.

Die am 15.03.1959 geborene Klägerin ist Lehrerin. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Klägerin absolvierte das erste Staatsexamen 1985 und das zweite Staats-examen im Jahre 1988 mit Erfolg. Nach Ablegung des zweiten Staatsexamens war die Klägerin zunächst in der Erwachsenenbildung tätig.

Mit Vertrag vom 11.10.1994 wurde die Klägerin für die Zeit vom 12.10.1994 bis zum 03.07.1996 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Wochenstunden an der Städtischen Gesamtschule S. eingestellt. Gemäß Runderlaß des Kultusministeriums des