LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2021
12 Sa 23/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BEEG § 15; BEEG § 16; BEEG § 18 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 272/20

Kündigungsverbot des § 18 BEEG bei Kündigung in der ElternzeitBeleidigungen auf Facebook-Account als fristloser KündigungsgrundEntbehrlichkeit der Abmahnung bei Beleidigung und übler NachredeBeleidigende Posts bei Facebook als Kündigungsgrund

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 23/21

DRsp Nr. 2021/18876

Kündigungsverbot des § 18 BEEG bei Kündigung in der Elternzeit Beleidigungen auf Facebook-Account als fristloser Kündigungsgrund Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Beleidigung und übler Nachrede Beleidigende Posts bei Facebook als Kündigungsgrund

1. Die außerordentliche Kündigung verstößt nicht gegen das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 S. 3 BEEG, wenn im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Elternzeit beendet ist, weil die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BEEG weggefallen sind. 2. Die Nutzung des eigenen Facebook-Accounts zur öffentlichen Schmähkritik des Arbeitgebers ist geeignet, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Denn dies ist ein Verstoß gegen die Rücksichtspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. 3. Bei groben Beleidigungen und übler Nachrede wie im vorliegenden Fall ist eine Abmahnung entbehrlich.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25. Februar 2021 (8 Ca 272/20) teilweise abgeändert.

a)

Die Klage wird abgewiesen.

b)

Die Widerklage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BEEG § 15; BEEG § 16; BEEG § 18 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.