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Streitig ist die Einbeziehung von Honoraren in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA).
Die klagende Gemeinde unterhält für die Angelegenheiten des Kurbetriebs sowie der Nah- und Kurzzeiterholung als Eigenbetrieb eine Tourismuszentrale, die in diesem Rahmen auch Werbung betreibt. Dieser Eigenbetrieb zahlte an die beigeladene Inhaberin einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur ua in den - im vorliegenden Verfahren allein streitigen - Jahren 1995 bis 1999 Honorare für die Erstellung von Werbematerial, darunter die regelmäßig erscheinende Touristenzeitschrift "Strandpost". Die Beigeladene betreibt als gelernte Werbewirtin ihr Unternehmen mit mehreren gestalterisch tätigen, sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeitern (zB Werbegrafiker).
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