BSG - Urteil vom 24.07.2003
B 3 KR 37/02 R
Normen:
KSVG § 1 Nr. 2 § 2 S. 1 § 2 S. 2 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 3 § 25 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1a ; KSVGDV § 2 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 628
SozR 4-5425 § 2 Nr. 1
SozR 4-5425 § 25 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 17/02
SG Schleswig, vom 21.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 10/01

Künstlersozialabgabe bei gemischter Tätigkeit

BSG, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen B 3 KR 37/02 R

DRsp Nr. 2004/145

Künstlersozialabgabe bei gemischter Tätigkeit

Zahlt ein ein nach dem KSVG abgabepflichtiges Unternehmen für die Erstellung von Werbematerial an eine Werbeagentur Honorare, so unterliegen diese der Künstlersozialabgabe. Dies gilt auch dann, wenn sich der Inhaber der Werbeagentur auf Leitungsaufgaben beschränkt und die Ausführung der Aufträge auf Mitarbeiter überträgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 1 Nr. 2 § 2 S. 1 § 2 S. 2 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 3 § 25 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1a ; KSVGDV § 2 Abs. 1 Nr. 8 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Einbeziehung von Honoraren in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA).

Die klagende Gemeinde unterhält für die Angelegenheiten des Kurbetriebs sowie der Nah- und Kurzzeiterholung als Eigenbetrieb eine Tourismuszentrale, die in diesem Rahmen auch Werbung betreibt. Dieser Eigenbetrieb zahlte an die beigeladene Inhaberin einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur ua in den - im vorliegenden Verfahren allein streitigen - Jahren 1995 bis 1999 Honorare für die Erstellung von Werbematerial, darunter die regelmäßig erscheinende Touristenzeitschrift "Strandpost". Die Beigeladene betreibt als gelernte Werbewirtin ihr Unternehmen mit mehreren gestalterisch tätigen, sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeitern (zB Werbegrafiker).