Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2007 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2004 aufgehoben, soweit eine Künstlersozialabgabe von mehr als 9.156,69 Euro festgesetzt worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.112,94 Euro festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten über die Pflicht der klagenden GmbH zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe (KSA) auf Honorare für künstlerische Leistungen ausländischer Künstler im Ausland.
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