BSG - Urteil vom 18.09.2008
B 3 KS 4/07 R
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1; KSVG § 25 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 101, 245
NZS 2009, 627
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 8429/04

Künstlersozialabgabepflicht von Honoraren an ausländische Künstler für nur im Ausland verwertete künstlerische Leistung

BSG, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen B 3 KS 4/07 R

DRsp Nr. 2009/751

Künstlersozialabgabepflicht von Honoraren an ausländische Künstler für nur im Ausland verwertete künstlerische Leistung

An ausländische Künstler gezahlte Honorare eines deutsche Kunst verwertenden Unternehmens für im Ausland erbrachte künstlerische Leistungen, deren Verwertung in Deutschland nicht möglich ist (hier: von einer deutschen Gastspieldirektion organisierte Aufführungen des Russischen Nationalballetts in Italien), unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2007 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2004 aufgehoben, soweit eine Künstlersozialabgabe von mehr als 9.156,69 Euro festgesetzt worden ist.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.112,94 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1; KSVG § 25 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Pflicht der klagenden GmbH zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe (KSA) auf Honorare für künstlerische Leistungen ausländischer Künstler im Ausland.