BSG - Urteil vom 05.11.1998
B 11 AL 7/98 R
Normen:
AFG § 136 Abs. 2b, § 242v, § 242v Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1 ;

Kürzung der Arbeitslosenhilfe durch Berücksichtigung des verminderten Anpassungsfaktors zum 1.7.1996

BSG, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 7/98 R

DRsp Nr. 1999/6637

Kürzung der Arbeitslosenhilfe durch Berücksichtigung des verminderten Anpassungsfaktors zum 1.7.1996

1. Die Kürzung der Arbeitslosenhilfe durch Berücksichtigung des verminderten Anpassungsfaktors zum 1.7.1996 gemäß § 136 Abs. 2b AFG iV mit § 242v AFG ist rechtmäßig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 136 Abs. 2b, § 242v, § 242v Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 1. Juli 1996.

Der Kläger bezog ab dem 16. April Arbeitslosengeld. Im Anschluß daran erhält er seit dem 3. Mai 1995 Alhi, die ab 1. April 1996 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 31. März 1997 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Arbeitsentgelts von 970,-- DM in Höhe von 303,-- DM wöchentlich (Leistungsgruppe A, keine Kinder) bewilligt wurde. Das wöchentliche Arbeitsentgelt wurde jeweils zum 1. April eines jeden Jahres dynamisiert.