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Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 1. Juli 1996.
Der Kläger bezog ab dem 16. April Arbeitslosengeld. Im Anschluß daran erhält er seit dem 3. Mai 1995 Alhi, die ab 1. April 1996 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 31. März 1997 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Arbeitsentgelts von 970,-- DM in Höhe von 303,-- DM wöchentlich (Leistungsgruppe A, keine Kinder) bewilligt wurde. Das wöchentliche Arbeitsentgelt wurde jeweils zum 1. April eines jeden Jahres dynamisiert.
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