LSG Thüringen - Beschluss vom 05.04.2019
L 1 JVEG 1166/17
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1;

Kürzung der Entschädigung für ein SachverständigengutachtenErmittlung der für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen ZeitToleranzrahmen

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1166/17

DRsp Nr. 2019/8412

Kürzung der Entschädigung für ein Sachverständigengutachten Ermittlung der für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Zeit Toleranzrahmen

1. Die für die Erstellung eines Gutachtens erforderliche Zeit ist abstrakt nach dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zu ermitteln.2. Die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache sind dabei wesentliche Entscheidungskriterien. 3. Die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit sind dann grundsätzlich als richtig zu unterstellen, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen, der ungefähr bei 15 % liegt.

Die Entschädigung für das Gutachten vom 14. August 2017 wird auf 2.603,96 EUR festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1;

Gründe:

Im Berufungsverfahren mit dem Az.: L 1 U 822/15 beauftragte der Berichterstatter des 1. Senats mit Beweisanordnung vom 23. März 2017 den Erinnerungsführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).