BAG - Urteil vom 07.07.1992
3 AZR 522/91
Normen:
BGB § 133, § 157, § 242 ; BetrAVG § 1 Besitzstand, Ablösung;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG
BAGE 71, 1
BB 1992, 2224
DB 1992, 2451
EWiR § 1 BetrAVG 5/92, 1161
EzA § 1 BetrAVG Nr. 9
NZA 1993, 179
SAE 1994, 128
VersR 1993, 510
ZIP 1992, 1653
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2165/90
LAG Hamm, vom 10.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 504/91

Kürzung der erdienten Dynamik - triftiger Grund

BAG, Urteil vom 07.07.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 522/91

DRsp Nr. 1996/6134

Kürzung der erdienten Dynamik - triftiger Grund

»1. Wird eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst, so darf aus triftigen Gründen in zeitanteilig erdiente dienstzeitunabhängige Zuwächse (geschützter Bemessungsfaktor "Endgehalt") eingegriffen werden (ständige Rechtsprechung des Senats). 2. Dringende betriebliche Bedürfnisse nichtwirtschaftlicher Art können triftige Gründe sein, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen werden, die dazu dienen sollen, eine eingetretene Verzerrung des Leistungsgefüges zu beseitigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 11.9.1990, BAGE 66, 39 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand). 3. Die Dauer einer für das Inkrafttreten einer Neuregelung festgesetzten Übergangsfrist darf nicht durch sachfremde Erwägungen bestimmt sein (Fortführung von BAG Urteil vom 11.9.1980 - 3 AZR 606/79 - AP Nr. 187 zu § 242 BGB Ruhegehalt).«

Normenkette:

BGB § 133, § 157, § 242 ; BetrAVG § 1 Besitzstand, Ablösung;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere Betriebsrente.