ArbG Bielefeld, vom 07.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2165/90
LAG Hamm, vom 10.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 504/91
Kürzung der erdienten Dynamik - triftiger Grund
BAG, Urteil vom 07.07.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 522/91
DRsp Nr. 1996/6134
Kürzung der erdienten Dynamik - triftiger Grund
»1. Wird eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst, so darf aus triftigen Gründen in zeitanteilig erdiente dienstzeitunabhängige Zuwächse (geschützter Bemessungsfaktor "Endgehalt") eingegriffen werden (ständige Rechtsprechung des Senats).2. Dringende betriebliche Bedürfnisse nichtwirtschaftlicher Art können triftige Gründe sein, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen werden, die dazu dienen sollen, eine eingetretene Verzerrung des Leistungsgefüges zu beseitigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 11.9.1990, BAGE 66, 39 = AP Nr. 8 zu § 1BetrAVG Besitzstand).3. Die Dauer einer für das Inkrafttreten einer Neuregelung festgesetzten Übergangsfrist darf nicht durch sachfremde Erwägungen bestimmt sein (Fortführung von BAG Urteil vom 11.9.1980 - 3 AZR 606/79 - AP Nr. 187 zu § 242BGB Ruhegehalt).«