VGH Bayern - Beschluss vom 14.12.2018
14 ZB 18.544
Normen:
VwGO § 94; SVG § 55c Abs. 1 S. 3; SKPersStruktAnpG § 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 17.206

Kürzung der Ruhestandsbezüge eines Soldaten wegen Versorgungsausgleichs; Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand aufgrund des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes; Analoge bzw. unmittelbare Anwendbarkeit des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz

VGH Bayern, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 14 ZB 18.544

DRsp Nr. 2019/4626

Kürzung der Ruhestandsbezüge eines Soldaten wegen Versorgungsausgleichs; Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand aufgrund des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes; Analoge bzw. unmittelbare Anwendbarkeit des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz

§ 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist auf Ruhestandsversetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz weder unmittelbar noch analog anwendbar, und zwar auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluss an OVG NW, B.v. 13.2.2018 - 1 A 2517/16 - juris).

Tenor

I.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.798,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 94; SVG § 55c Abs. 1 S. 3; SKPersStruktAnpG § 2;

Gründe

1. Der mit klägerischem Schriftsatz vom 8. Mai 2018 gestellte Antrag, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, ist abzulehnen.