LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2017
6 Sa 132/17
Normen:
TV aufbruch Nr. 4.1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10?Ca 2304/15

Kürzung der Zusatzrente nach dem TV aufbruch wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 132/17

DRsp Nr. 2018/4969

Kürzung der Zusatzrente nach dem TV aufbruch wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung

Im Falle einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist der Arbeitgeber berechtigt, die Zusatzrente nach Nr. 4.1 Abs. 5 TV aufbruch gemäß dem Ergänzung TV in Verbindung mit Teil 5 Nr. 5 Abs. 8 Unterabsatz 2 TV Alt TV zu kürzen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02. Februar 2017 - 10 Ca 2304/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV aufbruch Nr. 4.1 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der Anwendbarkeit tarifvertraglicher Kürzungsvorschriften auf eine der Klägerin im Versorgungsfall kraft Tarifvertrags zustehende Zusatzrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.