BAG - Urteil vom 23.09.2020
5 AZR 367/19
Normen:
BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 101 Abs. 5 S. 3; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 i.d.F. vom 10.12.2014 (BRTV) § 3 Nr. 1.4; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 i.d.F. vom 10.12.2014 (BRTV) § 3 Nr. 1.42; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 i.d.F. vom 10.12.2014 (BRTV) § 3 Nr. 1.43 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 396
AuR 2021, 42
BB 2021, 51
EzA-SD 2020, 12
MDR 2021, 429
NJW 2021, 1037
NZA 2020, 1736
NZA-RR 2021, 5
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 466/17
ArbG München, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 7172/16

Kürzung des Ausgleichskontos nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV durch Auszahlung der Vergütung zum Ausgleich für den Monatslohn

BAG, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 367/19

DRsp Nr. 2020/17592

Kürzung des Ausgleichskontos nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV durch Auszahlung der Vergütung zum Ausgleich für den Monatslohn

Orientierungssatz: Führt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto) nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 BRTV, ist er nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 Alt. 1 BRTV berechtigt, den Arbeitszeitsaldo unter Auszahlung der entsprechenden Vergütung zum Ausgleich für den Monatslohn zu kürzen, auch wenn es sich nicht um einen witterungsbedingten Arbeitsausfall handelt (Rn. 22 ff.).

§ 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV unterscheidet zwischen mehreren Möglichkeiten zum Abbau des gutgeschriebenen Lohnes und damit zugleich der gutgeschriebenen Stunden. Die Regelung enthält eine Aufzählung von fünf verschiedenen Varianten, die unabhängig voneinander zu einer Auszahlung des auf dem Ausgeichskonto gutgeschriebenen Lohnes berechtigen. Aus dem Wortlaut und aus der Systematik im Aufbau dieser Tarifregelung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Auszahlung des Lohnes bzw. der entsprechende Abbau des Stundenguthabens auch allein zum Ausgleich für den Monatslohn zulässig ist, ohne dass zugleich der Tatbestand der zweiten Alternative, der witterungsbedingte Arbeitsausfall, eingetreten sein muss.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. März 2019 - 8 Sa 466/17 - wird zurückgewiesen.